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06. Mai 2021

Abbruchbescheid bei „Aliud“

Wenn Gebäude größer als bewilligt oder nicht lagerichtig errichtet wurden, droht ein Abbruchbescheid. Schon Abweichungen von weniger als einem halben Meter reichen.

Mit der Baubewilligung genehmigt die Baubehörde ein beantragtes Bauprojekt. Wird das Gebäude abweichend vom genehmigten Projekt ausgeführt – beispielsweise höher, länger, breiter –liegt ein sogenanntes „aliud“ (etwas anderes) vor. Gleiches gilt für nicht lagerichtig errichtete Gebäude, die zwar in den genehmigten Dimensionen aber nicht auf der bewilligten Baufläche gebaut wurden, beispielsweise um einen Meter versetzt. Stadtrat Dr. Josef Pitschko, Vorsitzender des Rechtsausschusses, verweist auf die relativ strenge Judikatur: „Toleriert werden nur geringfügige Messungenauigkeiten, das heißt Abweichungen um wenige Zentimeter. Bei größeren Abweichungen muss der Bauherr mit einem Abbruchbescheid rechnen.“ Die Baubehörde der Stadtgemeinde Klosterneuburg und der Stadtrat als Berufungsinstanz gehen entsprechend der strengen Judikatur vor. Stadtrat Dr. Josef Pitschko: „Das scheint sich bei Bauherrn bzw. bauführenden Unternehmen noch nicht ausreichend herumgesprochen zu haben.“ 

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