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12. Oktober 2019

Abbruchbescheide trotz ÖVP-Amigos

Freunderlwirtschaft im ÖVP-regierten Klosterneuburg ist nach Ansicht von FPÖ-Stadtrat Dr. Josef Pitschko in einzelnen Berufungen gegen Abbruchbescheide der Stadtgemeinde dokumentiert.

Auch die angeblich vor vielen Jahren von ÖVP-Kommunalpolitikern mündlich erteilten „Baubewilligungen“ können Abbruchbescheide für ohne Baubewilligung errichtete Gebäude im Grünland nicht verhindern. Einige Betroffene liefern aber in ihren Berufungen gegen die Abbruchbescheide Mosaiksteine für ein Sittenbild von Freunderlwirtschaft und Korruption in der seit Jahrzehnten von der ÖVP regierten Stadt Klosterneuburg.

Ein Berufungswerber führte gegen den Abbruchbescheid beispielsweise aus: „Nachdem ich auf meinem Grundstück zu den vorhandenen Gebäuden noch zwei Garagen errichten wollte, kontaktierte ich den damaligen Vizebürgermeister Alfred Schmid, welcher mir mündlich mitteilte, ich solle meine Garagen doch bauen, bezüglich meiner Wohngegend sei alles schubladiert, ich solle keinen Wind erzeugen und dies gehe in Ordnung. Für diese Aussage kann ich Herrn Ortsvorsteher a.D. Franz Resperger und seinen gleichnamigen Sohn als Zeugen nennen, die bei dem Gespräch anwesend waren. Leider ist Herr Alfred Schmid im August 2004 frühzeitig verstorben und kann mir diesbezüglich nicht mehr helfen, er war in dieser Sache sehr menschlich.“ Der Schwarzbau war zwischen 1985 und 1998 „offenbar versehentlich“ im Flächenwidmungsplan als erhaltenswertes Gebäude im Grünland eingezeichnet und damit vor einem Abbruchbescheid geschützt. Mitglied bzw. Vorsitzender im Ausschuss für Stadtplanung war in dieser Zeit ÖVP-Vizebürgermeister Alfred Schmid.    

Ein anderer Berufungswerber wendete gegen den Abbruchbescheid ein, dass seinem Vater seitens des damals zuständigen ÖVP- Baustadtrates Ing. Prem mitgeteilt worden war, dass auf dieser Liegenschaft ein massiv gebautes Haus errichtet werden könne. Das Wohnhaus stehe nunmehr 40 Jahre und sei von der Baubehörde in keiner Weise beanstandet worden.“

 FPÖ-Stadtrat Dr. Josef Pitschko, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Gemeinderates, verwies in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Auch die lange Untätigkeit der Behörde ändert nichts an der Berechtigung zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages. Eine Baubewilligung kann nicht durch eine Art konkludentes Verhalten („Stillschweigen“) der Bauaufsichtsorgane begründet werden. Ein baubehördlicher Konsens darf nicht schon dann angenommen werden, wenn ein Einschreiten der Behörde wegen Konsenslosigkeit nicht erfolgt ist. Dem Erfordernis einer Baubewilligung wird auch dadurch nicht entsprochen, dass den Organen der Gemeinde die Existenz eines konsenslosen Gebäudes bekannt sein müsse bzw. dass sie dagegen im Laufe der Zeit keine rechtlichen Bedenken erhoben hätten, sodass das Unterbleiben einer Beanstandung durch die baubehördlichen Organe der ausdrücklichen Erteilung einer Baubewilligung nicht gleichgehalten werden könne.

Außerdem hielt Stadtrat Dr. Josef Pitschko fest, dass es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt, das heißt man kann sich nicht auf ein allfällig rechtswidriges Verhalten einer Behörde gegenüber Dritten berufen und verlangen, dass man selbst ebenso rechtswidrig behandelt wird. Ebenso wenig ist eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen bei der Anordnung eines Abbruches gemäß § 35 der NÖ Bauordnung vorgesehen, da diese Anordnung zwingend normiert ist.

 

 

 

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