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22. April 2023

Belebung der Ortskerne mit Eigentumsbeschränkungen

FPÖ – Stadtrat Dr. Josef Pitschko lehnt die Verordnung zur Widmung Bauland Kerngebiet mit Zusatzbezeichnung „Geschäftsgebiet“ wegen massiver Eingriffe in das Eigentumsrecht ab.

In der Verordnung zum örtlichen Raumordnungsprogramm ist definiert, dass die Widmung Bauland Kerngebiet mit Zusatzbezeichnung „Geschäftsgebiet“ (dabei handelt es sich um die Erdgeschoßzone) ausschließlich folgende Nutzungen aufweisen darf: Gaststätten, Büro– und Geschäftsräume, Versammlungs– und Vergnügungsstätten, Werkstätten, Räumlichkeiten für kulturelle oder soziale Zwecke. Wohnen ist mit Ausnahme von erforderlichen Hauseingängen, Garagentoren bzw. Ein – und Ausfahrten und Zugängen zu Müllräumen in dieser Widmung nicht zulässig.

Mit der Widmung Bauland Kerngebiet mit Zusatzbezeichnung „Geschäftsgebiet“ werden vom Gemeinderat sehr konkrete Vorgaben für die zukünftige Nutzung von Teilen der betroffenen Grundstücke verordnet. Alle nach der Bauordnung baubewilligungs- oder anzeigepflichtigen zukünftigen Vorhaben müssen diesen Vorgaben der Widmung Bauland Kerngebiet mit Zusatzbezeichnung „Geschäftsgebiet“ entsprechen. Insbesondere bei einem Neubau müssen im Erdgeschoßbereich Geschäftsflächen (bzw. Gaststätten, Büroräume, Versammlungs – und Vergnügungsstätten, Werkstätten, Räumlichkeiten für kulturelle oder soziale Zwecke) vorgesehen werden. Auch Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäudeteilen müssen der Widmungsfestlegung entsprechen.

FPÖ – Stadtrat Dr. Josef Pitschko sieht massive Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts der Liegenschaftseigentümer: Der Liegenschaftseigentümer darf beispielsweise kein Wohnhaus mit einer barrierefreien Wohnung im Erdgeschoß errichten. Der Liegenschaftseigentümer muss im Erdgeschoß Geschäftsflächen (bzw. Gaststätten, Büroräume, Versammlungs – und Vergnügungsstätten, Werkstätten, Räumlichkeiten für kulturelle oder soziale Zwecke) errichten, auch wenn er diese Nutzungen in seinem Haus nicht will. Der Liegenschaftseigentümer muss die Leerstandskosten tragen, wenn er die der Gemeindeverordnung entsprechenden Räumlichkeiten zwar geschaffen hat, aber nicht vermieten kann.

 

 

 

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